Gesetze / Strahlenschutzgesetz

StrlSchG

§ 193a Ausstattung der zuständigen Behörden

Die zuständigen Behörden verfügen über die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Ausstattung an Finanzmitteln und die erforderliche Personalausstattung.

§ 193 § 194