Gesetze / Strahlenschutzgesetz

StrlSchG

§ 195 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 194 Absatz 1 vorsätzlich begangen worden, so können Gegenstände eingezogen werden,

1.
auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder
2.
die zur Begehung oder Vorbereitung gebraucht wurden oder bestimmt gewesen sind.
§ 194 § 196