Gesetze / StrlSchV 2018 · BGBl I 2018, 2034, 2036 (2021 I 5261)

Verordnung zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung

201 Normen · ausgefertigt 29.11.2018 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Teil 1 · Begriffsbestimmungen
  3. § 1 Begriffsbestimmungen
  4. Teil 2 · Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
  5. Kapitel 1 · Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
  6. § 2 Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten
  7. § 3 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 7 des Strahlenschutzgesetzes
  8. § 4 Verfahren zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten nach § 38 des Strahlenschutzgesetzes
  9. Kapitel 2 · Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
  10. Abschnitt 1 · Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
  11. § 5 Genehmigungsfreier Umgang
  12. § 5a Genehmigungsfreier Zusatz radioaktiver Stoffe
  13. § 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
  14. § 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
  15. § 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
  16. § 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
  17. § 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
  18. § 11 Freigrenzen
  19. Abschnitt 2 · Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
  20. § 12 Genehmigungsbedürftige grenzüberschreitende Verbringung
  21. § 13 Anmeldebedürftige grenzüberschreitende Verbringung
  22. § 14 Ausnahmen; andere Vorschriften über die grenzüberschreitende Verbringung
  23. § 15 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung für die grenzüberschreitende Verbringung
  24. Abschnitt 3 · Bauartzulassung
  25. § 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält
  26. § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern
  27. § 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern
  28. § 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten
  29. § 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
  30. § 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten
  31. § 22 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen
  32. § 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage
  33. § 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
  34. § 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
  35. § 26 Bekanntmachung
  36. Abschnitt 4 · Rückstände
  37. § 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
  38. § 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
  39. § 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
  40. § 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt
  41. Kapitel 3 · Freigabe
  42. § 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
  43. § 32 Antrag auf Freigabe
  44. § 33 Erteilung der Freigabe
  45. § 34 Vermischungsverbot
  46. § 35 Uneingeschränkte Freigabe
  47. § 36 Spezifische Freigabe
  48. § 37 Freigabe im Einzelfall
  49. § 38 Freigabe von Amts wegen
  50. § 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung und bei der spezifischen Freigabe von Metallschrott zum Recycling
  51. § 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg
  52. § 41 Festlegung des Verfahrens
  53. § 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe
  54. Kapitel 4 · Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
  55. § 43 Pflichten des Strahlenschutzbeauftragten
  56. § 44 Pflichten bei Nutzung durch weitere Strahlenschutzverantwortliche
  57. § 45 Strahlenschutzanweisung
  58. § 46 Bereithalten des Strahlenschutzgesetzes und der Strahlenschutzverordnung
  59. Kapitel 5 · Fachkunde und Kenntnisse
  60. § 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
  61. § 48 Aktualisierung der Fachkunde
  62. § 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
  63. § 50 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
  64. § 51 Anerkennung von Kursen
  65. Kapitel 6 · Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
  66. Abschnitt 1 · Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
  67. § 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen
  68. § 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen
  69. § 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung
  70. § 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
  71. § 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen
  72. § 57 Kontamination und Dekontamination
  73. § 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
  74. § 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
  75. § 60 Röntgenräume
  76. § 61 Bestrahlungsräume
  77. § 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern
  78. § 63 Unterweisung
  79. § 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen
  80. § 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis
  81. § 66 Messung der Personendosis
  82. § 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals
  83. § 68 Beschäftigung mit Strahlenpass
  84. § 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen
  85. § 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote
  86. Abschnitt 2 · Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen
  87. § 71 Kategorien beruflich exponierter Personen
  88. § 72 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten
  89. § 73 Dosisbegrenzung bei Überschreitung von Grenzwerten
  90. § 74 Besonders zugelassene Expositionen
  91. § 75 Sonstige Schutzvorkehrungen
  92. § 76 Besondere Regelungen zum Schutz des raumfahrenden Personals
  93. Abschnitt 3 · Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
  94. § 77 Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
  95. § 78 Ärztliche Überwachung nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung
  96. § 79 Ärztliche Bescheinigung
  97. § 80 Behördliche Entscheidung
  98. § 81 Besondere ärztliche Überwachung
  99. Abschnitt 4 · Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
  100. § 82 Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
  101. Abschnitt 5 · Sicherheit von Strahlenquellen
  102. Unterabschnitt 1 · Hochradioaktive Strahlenquellen
  103. § 83 Werte für hochradioaktive Strahlenquellen
  104. § 84 Register über hochradioaktive Strahlenquellen
  105. Unterabschnitt 2 · Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
  106. § 85 Buchführung und Mitteilung
  107. § 86 Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe
  108. § 87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe
  109. § 88 Wartung und Prüfung
  110. § 89 Dichtheitsprüfung
  111. § 90 Strahlungsmessgeräte
  112. § 91 Kennzeichnungspflicht
  113. § 92 Besondere Kennzeichnungspflichten
  114. § 93 Entfernen von Kennzeichnungen
  115. § 94 Abgabe radioaktiver Stoffe
  116. § 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
  117. § 96 Überlassen von Störstrahlern
  118. § 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen
  119. § 98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen
  120. Abschnitt 6 · Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
  121. § 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
  122. § 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition
  123. § 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition
  124. § 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe
  125. § 103 Emissions- und Immissionsüberwachung
  126. § 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle
  127. Abschnitt 7 · Vorkommnisse
  128. § 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
  129. § 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
  130. § 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall
  131. § 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
  132. § 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung
  133. § 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden
  134. § 111 Aufgaben der zentralen Stelle
  135. § 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
  136. § 113 Ausnahme
  137. Abschnitt 8 · Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
  138. Unterabschnitt 1 · Technische Anforderungen
  139. § 114 Anforderungen an die Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen
  140. § 115 Qualitätssicherung vor Inbetriebnahme; Abnahmeprüfung; Bezugswertfestlegung
  141. § 116 Konstanzprüfung
  142. § 117 Aufzeichnungen
  143. § 118 Bestandsverzeichnis
  144. Unterabschnitt 2 · Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
  145. § 119 Rechtfertigende Indikation
  146. § 120 Schutz von besonderen Personengruppen
  147. § 121 Maßnahmen bei der Anwendung
  148. § 122 Beschränkung der Exposition
  149. § 123 Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
  150. § 124 Informationspflichten
  151. § 125 Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis
  152. § 126 Risikobeurteilung vor Strahlenbehandlungen
  153. § 127 Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
  154. § 128 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
  155. § 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
  156. § 130 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
  157. § 131 Medizinphysik-Experte
  158. § 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten
  159. Abschnitt 9 · Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
  160. § 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
  161. § 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
  162. § 135 Aufklärung und Befragung
  163. § 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen
  164. § 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen
  165. § 138 Besondere Schutzpflichten
  166. § 139 Qualitätssicherung
  167. § 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen
  168. § 141 Mitteilungspflichten
  169. § 142 Abschlussbericht
  170. § 143 Behördliche Schutzanordnung
  171. Abschnitt 10 · Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
  172. § 144 Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung
  173. Abschnitt 11 · Berechtigte Personen
  174. § 145 Berechtigte Personen bei der Anwendung am Menschen
  175. § 146 Berechtigte Personen in der Tierheilkunde
  176. § 147 Berechtigte Personen außerhalb der Anwendung am Menschen oder der Tierheilkunde
  177. Kapitel 7 · Informationspflichten des Herstellers
  178. § 148 Informationspflichten des Herstellers von Geräten
  179. Kapitel 8 · Aufsichtsprogramm
  180. § 149 Aufsichtsprogramm
  181. Teil 3 · Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
  182. § 150 Dosimetrie bei Einsatzkräften
  183. § 151 Besondere ärztliche Überwachung von Einsatzkräften
  184. § 152 Hilfeleistung und Beratung von Behörden, Hilfsorganisationen und Einsatzkräften bei einem Notfall
  185. Teil 4 · Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
  186. Kapitel 1 · Schutz vor Radon
  187. Abschnitt 1 · Gemeinsame Vorschriften für Aufenthaltsräume und für Arbeitsplätze
  188. § 153 Festlegung von Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
  189. § 154 Maßnahmen zum Schutz vor Radon für Neubauten in Gebieten nach § 121 Absatz 1 Satz 1 des Strahlenschutzgesetzes
  190. Abschnitt 2 · Radon an Arbeitsplätzen in Innenräumen
  191. § 155 Messung der Radon-222-Aktivitätskonzentration; anerkannte Stelle
  192. § 156 Arbeitsplatzbezogene Abschätzung der Exposition
  193. § 157 Ermittlung der Exposition und der Körperdosis
  194. § 158 Weitere Anforderungen des beruflichen Strahlenschutzes
  195. Kapitel 2 · Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
  196. § 159 Ermittlung der spezifischen Aktivität
  197. Kapitel 3 · Radioaktive Altlasten
  198. § 160 Ermittlung der Exposition
  199. § 161 Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
  200. § 162 Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
  201. § 163 Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
  202. § 164 Inhalt von Sanierungsplänen
  203. § 165 Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
  204. Kapitel 4 · Sonstige bestehende Expositionssituationen
  205. § 166 Schutz der Arbeitskräfte bei sonstigen bestehenden Expositionssituationen
  206. Teil 5 · Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
  207. Kapitel 1 · Abhandenkommen, Fund und Erlangung; kontaminiertes Metall
  208. § 167 Abhandenkommen
  209. § 168 Fund und Erlangung
  210. § 169 Kontaminiertes Metall
  211. § 170 Information des zuständigen Bundesministeriums
  212. Kapitel 2 · Dosis- und Messgrößen
  213. § 171 Dosis- und Messgrößen
  214. Kapitel 3 · Gemeinsame Vorschriften für die berufliche Exposition
  215. § 172 Messstellen
  216. § 173 Strahlenschutzregister
  217. § 174 Strahlenpass
  218. § 175 Ermächtigte Ärzte
  219. § 176 Duldungspflichten
  220. Kapitel 4 · Bestimmung von Sachverständigen
  221. § 177 Bestimmung von Sachverständigen
  222. § 178 Erweiterung der Bestimmung
  223. § 179 Überprüfung der Zuverlässigkeit
  224. § 180 Unabhängigkeit
  225. § 181 Fachliche Qualifikation
  226. § 182 Prüfmaßstab
  227. § 183 Pflichten des behördlich bestimmten Sachverständigen
  228. Teil 6 · Schlussbestimmungen
  229. Kapitel 1 · Ordnungswidrigkeiten
  230. § 184 Ordnungswidrigkeiten
  231. Kapitel 2 · Übergangsvorschriften
  232. § 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)
  233. § 186 Rückstände (§ 29)
  234. § 187 Freigabe (§§ 31 bis 42)
  235. § 188 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45)
  236. § 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51)
  237. § 190 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62)
  238. § 191 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)
  239. § 192 Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)
  240. § 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)
  241. § 194 Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)
  242. § 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)
  243. § 196 Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)
  244. § 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)
  245. § 198 Strahlenpass (§ 174)
  246. § 199 Ermächtigte Ärzte (§ 175)
  247. § 200 Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)
  248. Anlage 1 (zu § 2) Liste der nicht gerechtfertigten Tätigkeitsarten
  249. Anlage 2 (zu den §§ 3 und 4) Erforderliche Unterlagen zur Prüfung der Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
  250. Anlage 3 (zu den §§ 5, 5a, 6, 7, 8, 9, 14, 82, 96) Genehmigungsfreie Tätigkeiten
  251. Anlage 4 (zu den §§ 5, 10, 11, 12, 16, 31, 35, 36, 37, 52, 57, 58, 61, 70, 83, 87, 88, 89, 92, 104, 106, 167, 187 und Anlage 3) Freigrenzen, Freigabewerte für verschiedene Freigabearten, Werte für hochradioaktive Strahlenquellen, Werte der Oberflächenkontamination, Liste der Radionuklide und bei den Berechnungen berücksichtigte Tochternuklide
  252. Anlage 5 (zu § 27 und Anlage 7) Überwachungsgrenzen sowie Verwertungs- und Beseitigungswege für die Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
  253. Anlage 6 (zu den §§ 28, 100, 101) Grundsätze für die Ermittlung von Expositionen bei Rückständen
  254. Anlage 7 (zu § 29 Absatz 4) Voraussetzungen für die Entlassung aus der Überwachung bei gemeinsamer Deponierung von überwachungsbedürftigen Rückständen mit anderen Rückständen und Abfällen
  255. Anlage 8 (zu den §§ 35, 36, 37, 39 sowie Anlage 4) Festlegungen zur Freigabe
  256. Anlage 9 (zu den §§ 84, 85, 167, 168, 192) Liste der Daten über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ), die im Register über hochradioaktive Strahlenquellen (HRQ-Register) erfasst werden
  257. Anlage 10 (zu den §§ 91, 92) Strahlenzeichen
  258. Anlage 11 (zu den §§ 100, 101, 102, 160, 168, Anlage 6 und Anlage 8) Annahmen bei der Berechnung der Exposition
  259. Anlage 12 (zu § 103 Absatz 3) Leitstellen des Bundes für die Emissions- und Immissionsüberwachung
  260. Anlage 13 (zu § 106 Absatz 4) Information der Bevölkerung zur Vorbereitung auf einen Notfall
  261. Anlage 14 (zu § 108) Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses bei medizinischer Exposition und bei Exposition der untersuchten Person bei einer nichtmedizinischen Anwendung
  262. Anlage 15 (zu § 108) Kriterien für die Bedeutsamkeit eines Vorkommnisses in einer geplanten Expositionssituation
  263. Anlage 16 (zu § 149) Kriterien zur Bestimmung der Art und des Ausmaßes des mit einer Tätigkeit verbundenen Risikos
  264. Anlage 17 (zu § 159) Aktivitätsindex und nicht zu überschreitende Werte nach § 135 Absatz 1 Satz 3 des Strahlenschutzgesetzes
  265. Anlage 18 (zu den §§ 171, 197) Dosis- und Messgrößen
  266. Anlage 19 (zu § 181) Prüfungen zum Erwerb und Erhalt der erforderlichen fachlichen Qualifikation für die Ausübung einer Tätigkeit als behördlich bestimmter Sachverständiger nach § 172 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes