Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

StromVKG

§ 42 Gebotssicherheit

Für sein Gebot muss der Bieter bis zum Gebotstermin eine Gebotssicherheit leisten. Die Gebotssicherheit beträgt 15 Prozent des Höchstwerts nach § 39 multipliziert mit der gebotenen reduzierten Leistung.

§ 41 § 43