Gesetze / Strom-Versorgungssicherheits-und-Kapazitätengesetz

StromVKG

§ 43 Realisierungssicherheit

Der Kapazitätsverpflichtete muss spätestens am 20. Werktag nach Bekanntgabe des Zuschlags für jedes bezuschlagte Gebot mit einem Verpflichtungszeitraum von mehr als 1 Jahr eine Realisierungssicherheit in der Höhe der Nichtrealisierungspönale nach § 64 Absatz 2 leisten.

§ 42 § 44