Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung

StudAkkV

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu den formalen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 2, zu den fachlich-inhaltlichen Kriterien nach Artikel 2 Absatz 3 sowie zum Verfahren nach Artikel 3 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.

(2) Soweit in dieser Verordnung keine besonderen Bestimmungen getroffen werden, gelten die nachfolgenden Regelungen der Programmakkreditierung auch für Ausbildungsgänge an staatlichen und staatlich anerkannten Berufsakademien, die zu der Abschlussbezeichnung Bachelor führen. Ein auf der Grundlage dieser Verordnung akkreditierter Bachelorabschluss steht hochschulrechtlich dem Bachelorabschluss einer Hochschule gleich.

Einzelnorm

§ 2