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StudAkkV

§ 21 Besondere Kriterien für Bachelorausbildungsgänge an Berufsakademien

(1) Die hauptberuflichen Lehrkräfte an Berufsakademien und diejenigen Lehrkräfte an Berufsakademien, die zur Vergabe von Leistungspunkten im Sinne von § 25 Absatz 3 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes führende Lehrveranstaltungen anbieten oder als Prüfer an der Ausgabe oder Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken, müssen gemäß § 98 Absatz 3

Nummer 5 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes die für Professorinnen und Professoren geltenden Einstellungsvoraussetzungen an Fachhochschulen gemäß § 43 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes erfüllen oder einen geeigneten Hochschulabschluss und eine in der Regel mindestens fünfjährige einschlägige Berufserfahrung nachweisen können. Soweit Lehrangebote überwiegend der Vermittlung praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse dienen, für die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen erforderlich sind, können diese akademischen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern entsprechend den Regelungen nach § 98 Absatz 3 Nummer 5 und § 52 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes übertragen werden. Der Anteil der Lehre, der von hauptberuflichen Lehrkräften erbracht wird, soll 40 Prozent nicht unterschreiten. Im Ausnahmefall gehören dazu auch Professorinnen oder Professoren an Fachhochschulen oder Universitäten, die in Nebentätigkeit an einer Berufsakademie lehren, wenn auch durch sie die Kontinuität im Lehrangebot und die Konsistenz der Gesamtausbildung sowie verpflichtend die Betreuung und Beratung der Studierenden gewährleistet sind; das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist im Rahmen der Akkreditierung des einzelnen Studiengangs gesondert festzustellen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für nebenberufliche Lehrkräfte, die theoriebasierte, zu ECTS-Leistungspunkten führende Lehrveranstaltungen anbieten oder die als Prüferinnen oder Prüfer an der Ausgabe und Bewertung der Bachelorarbeit mitwirken. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, können Lehrveranstaltungen nach Satz 1 ausnahmsweise auch von nebenberuflichen Lehrkräften angeboten werden, die über einen fachlich einschlägigen Hochschulabschluss oder einen gleichwertigen Abschluss sowie über eine fachwissenschaftliche und didaktische Befähigung sowie über eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufserfahrung entsprechend den Anforderungen an die Lehrveranstaltung verfügen.

(3) Im Rahmen der Akkreditierung ist auch zu überprüfen:

das Zusammenwirken der unterschiedlichen Lernorte (Studienakademie und Betrieb),

die Sicherung von Qualität und Kontinuität im Lehrangebot und in der Betreuung und Beratung der Studierenden vor dem Hintergrund der besonderen Personalstruktur an Berufsakademien und

das Bestehen eines nachhaltigen Qualitätsmanagementsystems, das die unterschiedlichen Lernorte umfasst.

Einzelnorm

§ 20 § 22