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StudAkkV

§ 22 Entscheidung des Akkreditierungsrates; Verleihung des Siegels

(1) Der Akkreditierungsrat entscheidet auf Antrag der Hochschule über die Akkreditierung durch die Feststellung der Einhaltung der formalen Kriterien und der fachlich-inhaltlichen Kriterien gemäß Artikel 3 Absatz 5 Satz 1 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages in Verbindung mit Teil 2 und Teil 3 dieser Rechtsverordnung. Grundlage für die Entscheidung über die formalen Kriterien ist ein Prüfbericht gemäß Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. Grundlage für die Entscheidung über die fachlich-inhaltlichen Kriterien ist ein Gutachten gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages.

(2) Die Entscheidung ergeht durch elektronischen Bescheid. Sie ist zu begründen.

(3) Die Hochschule erhält vor der Entscheidung des Akkreditierungsrates Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn er von der Empfehlung der Gutachterinnen und Gutachter in erheblichem Umfang abzuweichen beabsichtigt. Die Frist zur Stellungnahme beträgt einen Monat.

(4) Mit der Akkreditierung verleiht der Akkreditierungsrat dem Studiengang oder dem Qualitätsmanagementsystem sein Siegel. Bei einer Systemakkreditierung erhält die Hochschule das Recht, das Siegel des Akkreditierungsrates für die von ihr geprüften Studiengänge selbst zu verleihen.

(5) Die Akkreditierung von katholisch-theologischen Studiengängen, die für das Priesteramt und den Beruf der Pastoralreferentin oder des Pastoralreferenten qualifizieren („Theologisches Vollstudium“), erfolgt ausschließlich in Form der Programmakkreditierung. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf in volltheologischen und teiltheologischen Studiengängen der Zustimmung der zuständigen kirchlichen Stellen.

Einzelnorm

§ 21 § 23