Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung

StudAkkV

§ 23 Vorzulegende Unterlagen

(1) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

Selbstbericht der Hochschule,

ein Akkreditierungsbericht einer beim Akkreditierungsrat zugelassenen Agentur, der aus einem Prüfbericht und einem Gutachten besteht; im Fall der Systemakkreditierung bezieht sich der Prüfbericht auf die Nachweise gemäß Nummer 3 und 4,

bei Antrag auf Systemakkreditierung zusätzlich der Nachweis, dass mindestens ein Studiengang das Qualitätsmanagementsystem durchlaufen hat,

bei Antrag auf Systemreakkreditierung der Nachweis, dass grundsätzlich alle Bachelor- und Masterstudiengänge das Qualitätsmanagementsystem mindestens einmal durchlaufen haben.

(2) Von den Unterlagen nach Absatz 1 Nummer 2 sind, soweit sie nicht in deutscher Sprache verfasst sind, Übersetzungen in deutscher Sprache vorzulegen.

(3) Sobald der Akkreditierungsrat ein elektronisches Datenverarbeitungssystem zur Verfügung stellt, ist dieses zu nutzen.

Einzelnorm

§ 22 § 24