Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung
StudAkkV§ 37 Übergangsvorschriften
(1) Im Fall des § 12 Absatz 5 Satz 2 Nummer 4, in dem nach der bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung dieser Verordnung eine Auflage im Sinne des § 27 ausgesprochen werden soll, kann der Akkreditierungsrat bei nicht ausreichender Informationslage als Auflage die Darlegung der Belastungsangemessenheit im Rahmen des Prüfungskonzeptes verlangen.
(2) Für Anträge, die bis zum 1. April 2026 gestellt werden, sind § 11 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 1, § 15, § 17 Absatz 1 sowie § 30 Absatz 2 der Studienakkreditierungsverordnung vom 28. Oktober 2019 (GVBl. II Nr. 90) in ihrer bis zum 31. August 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anträge, die nach dem 1. April 2026 gestellt werden, gilt diese Verordnung.
Einzelnorm