Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Studienakkreditierungsverordnung
StudAkkV§ 5 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsvoraussetzung für einen Masterstudiengang ist ein erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss. In künstlerischen und besonderen weiterbildenden Masterstudiengängen kann gemäß § 10 Absatz 5 Satz 4 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes an die Stelle des berufsqualifizierenden Hochschulabschlusses eine Eingangsprüfung treten, bei der die Bewerberin oder der Bewerber Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist, die einem geeigneten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss entsprechen. Weiterbildende Masterstudiengänge setzen qualifizierte berufspraktische Erfahrung von nicht unter einem Jahr voraus; für einzelne Studierende sind in begründeten Ausnahmefällen Abweichungen möglich.
(2) Für den Zugang zu Masterstudiengängen können die Hochschulen gemäß § 10 Absatz 5 Satz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes durch Satzung weitere Voraussetzungen vorsehen.
Einzelnorm