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StudAkkV

§ 10 Sonderregelungen für Joint Programmes

(1) Ein Joint Programme ist ein gestufter Studiengang, der von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten aus dem Europäischen Hochschulraum koordiniert und angeboten wird, zu einem gemeinsamen Abschluss (Joint Degree) oder einem Doppel- oder Mehrfachabschluss (Double oder Multiple Degree) führt und folgende weitere Merkmale aufweist:

Integriertes Curriculum,

Studienanteil an einer oder mehreren ausländischen Hochschulen von in der Regel mindestens 25 Prozent,

vertraglich geregelte Zusammenarbeit,

abgestimmtes Zugangs- und Prüfungswesen und

eine gemeinsame Qualitätssicherung.

Auf diese Studiengänge werden die §§ 16 und 33 angewendet. Die Umsetzung der Kriterien von Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird geprüft.

(2) Qualifikationen und Studienzeiten werden in Übereinstimmung mit dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 11. April 1997 über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region vom 16. Mai 2007 ( BGBl. 2007 II S. 712) (Lissabon-Konvention) anerkannt. Das ECTS wird entsprechend den §§ 7 und 8 Absatz 1 angewendet und die Verteilung der Leistungspunkte ist geregelt. Für den Bachelorabschluss sind 180 bis 240 Leistungspunkte nachzuweisen und für den Masterabschluss nicht weniger als 60 Leistungspunkte. Die wesentlichen Studieninformationen sind veröffentlicht und für die Studierenden jederzeit zugänglich. Im Übrigen finden die Regelungen des Teils 2 keine Anwendung.

(3) Wird ein Joint Programme von einer inländischen Hochschule gemeinsam mit einer oder mehreren Hochschulen ausländischer Staaten koordiniert und angeboten, die nicht dem Europäischen Hochschulraum angehören (außereuropäische Kooperationspartner), so finden auf Antrag der inländischen Hochschule die Absätze 1 und 2 entsprechende Anwendung, wenn sich die außereuropäischen Kooperationspartner in der Kooperationsvereinbarung mit der inländischen Hochschule zu einer Akkreditierung unter Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 sowie in § 16 Absatz 1 und § 33 Absatz 1 geregelten Kriterien und Verfahrensregeln verpflichtet.

Einzelnorm

§ 9 § 11