Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen
StudienakkreditierungsstaatsvertragArt 10 Vorstand
(1) 1 Der Vorstand führt die Beschlüsse des Akkreditierungsrates aus und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung; im Übrigen werden die Befugnisse des Vorstands durch die Satzung bestimmt. 2 Die oder der Vorsitzende des Vorstands vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich und kann sich hierbei im Einzelfall oder für einen Kreis von Geschäften vertreten lassen.
(2) Dem Vorstand gehören an:
als Vorsitz die oder der Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
die oder der stellvertretende Vorsitzende des Akkreditierungsrates,
die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer der Stiftung.
(3) Das Nähere regelt die Satzung.