Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art 11 Stiftungsrat

(1) Der Stiftungsrat überwacht die Rechtmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Führung der Stiftungsgeschäfte durch den Akkreditierungsrat und den Vorstand.

(2) 1 Dem Stiftungsrat gehören an:

sechs Vertreterinnen oder Vertreter der Länder,

fünf Vertreterinnen oder Vertreter der Hochschulrektorenkonferenz.

2 Die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 1 werden von der Kultusministerkonferenz, die Mitglieder nach Satz 1 Nummer 2 von der Hochschulrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt. 3 Artikel 9 Absatz 2 Sätze 5 bis 7 gilt entsprechend. 4 Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied der jeweiligen Mitgliedergruppe nach Satz 1 ist zulässig. 5 Die Mitglieder des Stiftungsrates dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder im Akkreditierungsrat sein.

Art 10 Art 12