Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Staatsvertrag über die Organisation eines gemeinsamen Akkreditierungssystems zur Qualitätssicherung in Studium und Lehre an deutschen Hochschulen

Studienakkreditierungsstaatsvertrag

Art 12 Geschäftsstelle der Stiftung

(1) 1 Die Stiftung unterhält an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle, die von der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer geleitet wird. 2 Sie unterstützt die Erledigung der Geschäfte der Stiftung und untersteht den fachlichen Weisungen der oder des Vorsitzenden des Vorstands.

(2) 1 Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stiftung ist die oder der Vorsitzende des Vorstands. 2 Auf sie sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Sitzlandes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. 3 Hinsichtlich der dienstvorgesetzten Stelle für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Vorstands gelten die allgemeinen arbeits- und beamtenrechtlichen Regelungen.

Art 11 Art 13