Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schlüsselzuweisung Plus-Verteilverordnung

SzPlusVertV

§ 2 Gegenstand

Mit der Schlüsselzuweisung Plus sollen die allgemeinen Schlüsselzuweisungen so aufgestockt werden, dass keine Gemeinde oder verbandsgemeindeangehörige Gemeinde ein relativ definiertes Finanzkraftniveau unterschreitet und damit eine relative Mindestausstattung im horizontalen Finanzausgleich sichergestellt wird.

§ 1 § 3