Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Schlüsselzuweisung Plus-Verteilverordnung
SzPlusVertV§ 7 Verfahrensregelungen
(1) Die Schlüsselzuweisung Plus wird durch das für Finanzen zuständige Ministerium errechnet und festgesetzt. Die Regelungen des § 19 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Brandenburgischen Finanzausgleichsgesetzes finden entsprechend Anwendung. Die Festsetzung der Schlüsselzuweisung Plus erfolgt mit der Festsetzung der Schlüsselzuweisungen.
(2) Die Schlüsselzuweisung Plus wird in die Umlagegrundlagen der Kreisumlage einbezogen.