Gesetze / Tierarzneimittelgesetz
TAMG§ 50 Anwendung von Tierarzneimitteln; Verordnungsermächtigung
(1) Verschreibungspflichtige immunologische Tierarzneimittel nach Artikel 4 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem, biochemischem oder synthetischem Weg hergestellt werden, dürfen an Tieren nur von einer Tierärztin oder einem Tierarzt angewandt werden, wenn sie zu folgenden Zwecken bestimmt sind:
(2) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen andere als die in Absatz 1 genannten verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnischen Produkte sowie Arzneimittel nach § 2 Absatz 1, 2 und 3a des Arzneimittelgesetzes an Tieren nur anwenden, sofern
Die Anwendung der nach der Verordnung (EU) 2019/6 in der Fassung vom 23. November 2022 oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes verschreibungspflichtigen Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnischen Produkte darf nur gemäß den Festlegungen der tierärztlichen Verschreibung erfolgen. Satz 1 gilt nicht für nicht verschreibungspflichtige nach § 38 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes registrierte homöopathische Arzneimittel im Sinne des § 4 Absatz 26 des Arzneimittelgesetzes, soweit diese an Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet werden.
(3) Tierhalterinnen und Tierhalter sowie andere Personen, die nicht Tierärztinnen oder Tierärzte sind, dürfen andere als in Absatz 2 genannte von einer Tierärztin oder einem Tierarzt verschriebene oder erworbene Tierarzneimittel oder veterinärmedizintechnische Produkte nur gemäß einer tierärztlichen Behandlungsanweisung, die die Tierärztin oder der Tierarzt für den betreffenden Fall ausgehändigt hat, anwenden.
(4) Apothekenpflichtige Tierarzneimittel und veterinärmedizintechnische Produkte, deren Anwendung nicht auf Grund einer tierärztlichen Behandlungsanweisung erfolgt, dürfen bei Tieren nur angewendet werden,
(5) Tierarzneimittel, die nach § 45 Absatz 4 zur Durchführung tierseuchenrechtlicher Maßnahmen bestimmt und nicht verschreibungspflichtig sind, dürfen bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur gemäß der entsprechenden veterinärbehördlichen Anweisung angewendet werden.
(6) Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von Absatz 1 vorzusehen, soweit dies zur Vorbeugung vor oder Heilung und Erkennung von Seuchen gerechtfertigt ist und der Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier gewahrt bleibt.