Gesetze / Transparenzregisterbeleihungsverordnung

TBelV

§ 2 Finanzierung des Beliehenen und Übertragung der Vollstreckung an den Beliehenen

(1) Der Beliehene trägt den ihm durch die Wahrnehmung der in § 1 genannten Aufgaben, insbesondere durch das Erstellen und Betreiben des Transparenzregisters, entstehenden Aufwand selbst.

(2) Dem Beliehenen wird die Vollstreckung der Gebührenbescheide übertragen.

§ 1 § 3