Gesetze / Transfusionsgesetz

TFG

§ 10 Aufwandsentschädigung

(1) Die Spendeentnahme soll unentgeltlich erfolgen. Der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendeart orientieren soll.

§ 9 § 11