Gesetze / Telekommunikationsgebührenverordnung

TKGebV

§ 1 Erhebung von Gebühren

Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach den jeweiligen Anlagen dieser Verordnung. Daneben werden für die gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Auslagen nach § 23 Absatz 6 des Bundesgebührengesetzes erhoben. Die Frequenzgebührenverordnung und die Telekommunikations-Nummerngebührenverordnung bleiben unberührt.

§ 2