Gesetze / Telekommunikationsgebührenverordnung
TKGebVAnlage 1 Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1478)
| Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| A | Allgemeine Gebühren | |
| A.1 | Zweitschrift eines Registrierungsbescheides | 60 |
| A.2 | Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unternehmens | 50 - 500 |
| A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt |
| B | Gebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern | |
| B.1 | Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern | 524 |
| B.2 | Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern | 616 |
| B.3 | Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern | 860 |
| C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen | |
| C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegen der Maßnahmen | 500 - 15 000 |
Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.