Gesetze / Telekommunikationsgebührenverordnung
TKGebVAnlage 2 Gebührentatbestände für die einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1479)
| Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| A | Allgemeine Gebühren | |
| A.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 60 |
| A.2 | Änderung einer bestehenden Urkunde | 60 |
| A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt |
| B | Gebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte | |
| B.1 | Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf "Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte | 4 760 |
| B.2 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 27 970 |
| B.3 | Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf | 57 480 |
| B.4 | Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5 und B.6 genannten Fälle) | 53 820 |
| B.5 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk (BSS) | 68 810 |
| B.6 | Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich) | 65 510 |
| B.7 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.2 | 11 900 |
| B.8 | Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.6 | 17 210 |
| C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen | |
| C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen | 50 - 5 000 |
| C.2 | Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Verstößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen | 100 - 50 000 |
Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.