Gesetze / Telekommunikationsgebührenverordnung
TKGebVAnlage 3 Gebührentatbestände für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes
(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1480)
| Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
| A | Allgemeine Gebühren | |
| A.1 | Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung | 60 |
| A.2 | Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung | 120 - 150 |
| A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt |
| A.4 | Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat | 200 - 1 500 |
| B | Gebühren für die Übertragung von Wegerechten | |
| B.1 | Erteilung einer Nutzungsberechtigung | 800 |
Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.