Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung

TKV

§ 1 Wesen des Telekollegs

(1) Das Telekolleg ist ein Weiterbildungsangebot von Ländern der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und der TR-Verlagsunion München und führt zur Fachhochschulreife. Das Telekolleg im Land Brandenburg steht als besonderes Bildungsangebot des Zweiten Bildungsweges unter der staatlichen Schulaufsicht des für Schule zuständigen Ministeriums.

(2) Die Teilnahme am Telekolleg erfolgt durch selbst gesteuertes häusliches Lernen und wird unter anderem unterstützt durch

Teilnahme an Kollegtagen,

Fernsehsendungen,

Lehrbücher und Arbeitsmaterialien,

audiovisuelle Lehrmaterialien,

computergestützte Lehrmaterialien,

internetgestützte Lehrmaterialien und

internetgestützte Beratungen zwischen Kollegiaten sowie zwischen Kollegiaten und Tutoren.

(3) Die Kosten für Lehr- und Lernmaterialien, die Fahrtkosten zu den Telekolleg-Einrichtungen sowie die einmalige Anmeldegebühr sind von den Kollegiatinnen und Kollegiaten zu tragen. Die Teilnahme an den Kollegtagen und an den Prüfungen ist kostenlos.

(4) Ein Lehrgang dauert vier Trimester. Wer im Verlaufe eines Telekolleg-Lehrgangs nicht alle für die Abschlussqualifikation vorgeschriebenen Abschlussnoten erbracht hat, kann an dem unmittelbar folgenden Telekolleg-Lehrgang teilnehmen und so die noch fehlenden Abschlussnoten erbringen. Die Teilnahme an einem zweiten Telekolleg-Lehrgang gemäß Satz 2 gilt als Wiederholung einer Prüfung gemäß § 60 Abs. 2 Satz 4 des Brandenburgischen Schulgesetzes.

(5) Wer alle für die Abschlussqualifikation vorgeschriebenen Abschlussnoten erbracht hat, erhält ein Zeugnis der Fachhochschulreife gemäß „Vereinbarung über den Erwerb der Fachhochschulreife in beruflichen Bildungsgängen - Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 5. Juni 1998“ in der jeweils geltenden Fassung. Wer nicht alle für die Abschlussqualifikation vorgeschriebenen Abschlussnoten erbracht hat, erhält für jedes Fach und für jedes Trimester, für das eine Trimesternote erbracht worden ist, ein benotetes Zertifikat.

§ 2