Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung
TKV§ 2 Telekolleg-Einrichtungen
(1) Telekolleg-Einrichtungen sind Volkshochschulen in kommunaler oder Schulen in öffentlicher Trägerschaft. Sie werden auf Antrag des Trägers und mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums vom staatlichen Schulamt bestimmt.
(2) Die Leitung einer Telekolleg-Einrichtung liegt bei der Schulrätin oder dem Schulrat, die oder der im staatlichen Schulamt für den Zweiten Bildungsweg zuständig ist. Die Leitung der Telekolleg-Einrichtung nimmt Aufgaben einer Schulleitung gemäß den §§ 70 und 71 des Brandenburgischen Schulgesetzes wahr.
(3) Die Schulrätin oder der Schulrat bestimmt mit Zustimmung des für Schule zuständigen Ministeriums eine in der Telekolleg-Einrichtung tätige Lehrkraft als verantwortliche Lehrkraft. Ist die Telekolleg-Einrichtung eine Schule, ist in der Regel die Schulleiterin oder der Schulleiter die verantwortliche Lehrkraft. Die verantwortliche Lehrkraft erledigt die laufenden organisatorischen Aufgaben der Telekolleg-Einrichtung.
(4) Die Schulrätin oder der Schulrat kann eigene Aufgaben dauerhaft oder zeitweilig an die verantwortliche Lehrkraft übertragen. Ist die verantwortliche Lehrkraft eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, überträgt die Schulrätin oder der Schulrat in der Regel eigene Aufgaben dauerhaft an die verantwortliche Lehrkraft. Die verantwortliche Lehrkraft handelt im Rahmen der Aufgabenübertragung eigenverantwortlich und informiert die Schulrätin oder den Schulrat in regelmäßigen Abständen.