Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung
TKV§ 14 Abschlussnoten
(1) Liegen am Ende eines Lehrgangs oder zweier aufeinander folgender Lehrgänge alle Trimesternoten vor, wird für jedes vorgeschriebene Fach einer Fachrichtung eine Abschlussnote gebildet. Dabei gelten Physik (A) und Physik (B) sowie Wirtschaftslehre (VWL) und Wirtschaftslehre (BWL) als ein Fach.
(2) Wird ein Fach nur während eines Trimesters behandelt, ist die Trimesternote die Abschlussnote.
(3) Wird ein Fach während mehrerer Trimester behandelt, wird aus den Trimesternoten aller Trimester rechnerisch die Abschlussnote berechnet. Ergibt die Berechnung keine glatte Note, wird in Richtung der Trimesternote des Trimesters gerundet, das mit einer zentralen Abschlussprüfung beendet worden ist.