Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung

TKV

§ 13 Trimesternote

(1) Auf der Grundlage der Vornote und der Prüfungsnote wird im Verhältnis eins zu zwei von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft die Trimesternote festgelegt. Eine Trimesternote wird nur festgelegt, wenn die Pflicht zur Teilnahme an den Kollegtagen und an den vorgeschriebenen Leistungsfeststellungen vollständig erfüllt worden ist.

(2) Liegt die Trimesternote rechnerisch genau zwischen zwei Notenstufen, wird von der die Fachgruppe leitenden Lehrkraft unter Würdigung der Gesamtleistung in dem Trimester die obere oder untere Notenstufe als Trimesternote festgelegt. Wurde die Prüfungsnote bereits gemäß § 12 Abs. 6 durch Auf oder Abrunden festgelegt, darf bei der Festlegung der Trimesternote nicht erneut in dieselbe Richtung auf oder abgerundet werden.

§ 12 § 14