Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung

TKV

§ 4 Aufnahme in das Telekolleg unter Vorbehalt

(1) Wer eine der Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllt, kann unter Vorbehalt in das Telekolleg aufgenommen werden.

(2) Wer keine Fachoberschulreife nachweisen kann, aber die erweiterte Berufsbildungsreife oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt, muss

unmittelbar vor Beginn des Telekolleg-Lehrgangs an einem Vorkurs teilnehmen,

im ersten Trimester mindestens Deutsch, Englisch, Mathematik, ein gesellschaftswissenschaftliches Fach (Geschichte, Sozialkunde oder Wirtschaftslehre [VWL oder BWL]) und ein naturwissenschaftliches oder technisch-informationstechnisches Fach (Biologie, Chemie, Physik [A oder B] oder Technologie/Informatik) belegen und

im ersten Trimester in allen vorgeschriebenen Trimesternoten mindestens ausreichende Leistungen erbringen.

Wer die Bedingungen gemäß Satz 1 erfüllt hat, bekommt am Ende des ersten Trimesters ein Zeugnis der Fachoberschulreife.

(3) Wer keine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen hat oder keine mindestens vierjährige Berufstätigkeit nachweisen kann, muss

sich in einer Berufsausbildung befinden und diese bis spätestens zum Ende des dritten Trimesters abschließen oder

berufstätig sein und spätestens am Ende des dritten Trimesters vier Jahre Berufstätigkeit nachweisen können.

(4) Für die Zeit der Teilnahme am Telekolleg unter Vorbehalt werden keine benoteten Zertifikate ausgestellt. Werden die Bedingungen zum vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht erfüllt, wird die Aufnahme unter Vorbehalt rückwirkend widerrufen.

§ 3 § 5