Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung

TKV

§ 5 Aufnahme in das Telekolleg und Ausscheiden

(1) Die Anmeldung zu einem Telekolleg-Lehrgang erfolgt innerhalb der bestimmten Frist bei einer der bekannt gegebenen Telekolleg-Geschäftsstellen oder bei einer Telekolleg-Einrichtung. Bei der Anmeldung sollen die gewünschte Telekolleg-Einrichtung und die gewünschte Fachrichtung genannt werden.

(2) Aufnahme in das Telekolleg erfolgt nur im Rahmen der freien Plätze der Telekolleg-Einrichtungen. Zunächst werden diejenigen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die an dem unmittelbar vorhergehenden Telekolleg-Lehrgang - auch als Einzelfach-Teilnahme - oder unmittelbar vor Beginn des Telekolleg-Lehrgangs an einem Vorkurs teilgenommen haben. Bei Übernachfrage werden dann zunächst diejenigen Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die die Aufnahmevoraussetzungen gemäß § 3 Abs. 1 erfüllen. Innerhalb dieser Gruppe entscheidet die Reihenfolge der Anmeldung. Bewerberinnen und Bewerbern, die an der Telekolleg-Einrichtung ihrer Wahl nicht aufgenommen werden können, wird die Aufnahme an anderen Telekolleg-Einrichtungen angeboten, die noch freie Plätze haben. Anmeldungen nach Ablauf der bestimmten Frist können nur im Rahmen noch freier Plätze berücksichtigt werden.

(3) Nach schriftlicher Bestätigung der Anmeldung durch die Telekolleg-Geschäftsstelle erfolgt die Aufnahme in eine bestimmte Telekolleg-Einrichtung durch schriftlichen Bescheid der Telekolleg-Einrichtung. Vor der Aufnahme prüft die Telekolleg-Einrichtung das Vorliegen der persönlichen Aufnahmevoraussetzungen. Hierzu sind von der Bewerberin oder dem Bewerber die nötigen Zeugnisse und Bescheinigungen vorzulegen.

(4) Ein Wechsel zwischen Telekolleg-Einrichtungen innerhalb des Landes Brandenburg oder von einer Telekolleg-Einrichtung eines anderen am Telekolleg teilnehmenden Landes zu einer Telekolleg-Einrichtung im Land Brandenburg ist zu Beginn eines jeden Trimesters möglich, sofern die aufnehmende Telekolleg-Einrichtung über freie Plätze verfügt. Die Entscheidung trifft die aufnehmende Telekolleg-Einrichtung.

(5) Bei einem Wechsel der Telekolleg-Einrichtungen werden die bisher erworbenen Trimester und Abschlussnoten anerkannt.

(6) Die Teilnahme am Telekolleg endet mit dem Ablauf des Telekolleg-Lehrgangs. Die Einzelfach-Teilnahme endet mit dem Ablauf der Behandlung der belegten Fächer. Aus dem Telekolleg scheidet vorzeitig aus, wer die Pflicht zur Teilnahme an den Kollegtagen nicht ordnungsgemäß erfüllt, die vorgeschriebenen Leistungsnachweise nicht erbringt, die Gebühren nicht bezahlt oder dies schriftlich beantragt. Die Entscheidung trifft die Leitung der Telekolleg-Einrichtung nach Anhörung durch schriftlichen Bescheid.

§ 4 § 6