Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung

TKV

§ 9 Kollegtage

(1) In jedem Trimester finden in der Regel sechs Kollegtage statt. Die Kollegtage finden in der Regel an Samstagen oder verteilt an mehreren Abenden und in der Regel außerhalb der Schulferienzeiten statt. Die Termine werden von den Telekolleg-Einrichtungen festgelegt. Die Teilnahme an den Kollegtagen ist Pflicht. Eine Beurlaubung oder Entschuldigung von Fehlen ist nur zulässig, wenn die Teilnahme unmöglich ist oder eine unzumutbare persönliche Härte wäre. Die Entscheidung trifft die Telekolleg-Einrichtung.

(2) Eine grundsätzliche Befreiung von der Teilnahme an den Kollegtagen ist auf Antrag in besonderen Fällen möglich, wenn die Teilnahme eine unzumutbare persönliche Härte wäre, wenn glaubhaft gemacht werden kann, dass das Lehrgangsziel auch ohne Kollegtag-Teilnahme erreicht werden kann und wenn mit der Telekolleg-Einrichtung Verfahren der Teilnahme an den verbindlichen Leistungsfeststellungen und Prüfungen vereinbart worden sind. Die Entscheidung trifft das staatliche Schulamt.

(3) Während der Kollegtage werden nach einem Stundenplan entsprechend den in dem jeweiligen Trimester behandelten Fächern unter der Leitung von Lehrkräften Fachgruppen gebildet. Die Dauer einer Fachgruppen-Beratung beträgt

für die Fächer Englisch und Mathematik je eine Doppelstunde (90 Minuten) und

für die übrigen Fächer je eine Stunde (45 Minuten).

Die Teilnahme an den Fachgruppen ist für alle verbindlichen Fächer der eigenen Fachrichtung sowie bei Einzelfach-Teilnahme Pflicht.

(4) Die Fachgruppen beraten fachliche Fragen des Lernstoffes und unterstützen den Lernprozess des Einzelnen durch einen Erfahrungsaustausch. Die Lehrkräfte helfen fachlich und methodisch und stellen von Kollegtag zu Kollegtag Aufgaben. Die Fachgruppen folgen im Lernstoff den Lehrsendungen und den sonstigen Lehr und Lernmaterialien des Telekollegs.

(5) Die Lehrkräfte im Telekolleg haben in der Regel eine Lehrbefähigung für die Fächer in der Sekundarstufe II. Lehrkräfte, die im Vorkurs eingesetzt werden, haben in der Regel mindestens eine Lehrbefähigung für die Fächer in der Sekundarstufe I.

§ 8 § 10