Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Telekolleg-Verordnung

TKV

§ 10 Anforderungen und Noten

(1) Für das Telekolleg gelten grundsätzlich die Anforderungen der Fachoberschule mit dem Bildungsgang zum Erwerb der Fachhochschulreife. Der Unterrichtsstoff wird durch die Lehr und Lernmaterialien, die für jeden Lehrgang angeboten werden, bestimmt.

(2) Die Leistungen im Telekolleg werden mit den Noten „sehr gut“ (Note 1) bis „ungenügend“ (Note 6) bewertet.

(3) Auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife wird eine Durchschnittsnote ausgewiesen, die aus Note und Zehntelnote besteht.

§ 9 § 11