Gesetze / TPG-Verordnung über Qualität und Sicherheit von Organen

TPG-OrganV

§ 14 Notfallregelung

In Notfällen können die Angaben nach den §§ 5, 6, 8 und 10 abweichend von § 12 Absatz 2 mündlich übermittelt werden. In diesen Fällen ist die schriftliche oder elektronische Übermittlung unverzüglich nachzuholen.

§ 13 § 15