Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr
TVFF§ 4 Bestellungen
(1) Zum Ortswehrführer mit weniger als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Gruppenführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat.
(2) Zum Ortswehrführer mit Zugstärke oder mehr als einem Zug oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich den Lehrgang für Zugführer und den Ortswehrführerlehrgang absolviert hat.
(3) Zum Leiter der Freiwilligen Feuerwehr oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich am Lehrgang „Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr“ und am Lehrgang „Verbandsführer“ teilgenommen hat oder Leiter einer Feuerwache mit hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen ist.
(4) Zum ehrenamtlichen Kreisbrandmeister oder dessen Stellvertreter darf nur bestellt werden, wer erfolgreich am Lehrgang „Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr“ , am Lehrgang „Verbandsführer“ und am Lehrgang „Einführung in die Stabsarbeit“ teilgenommen hat. Er soll te die Funktion „Leiter einer Freiwilligen Feuerwehr“ ausgeübt haben.