Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr

TVFF

§ 5 Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung

(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr der Einsatzabteilung werden mit Vollendung des 67. Lebensjahres in die Alters- und Ehrenabteilung übernommen, sofern der zuständige Aufgabenträger nicht über eine Verwendung in der Einsatzabteilung entschieden hat . Gleiches gilt, wenn aus gesundheitlichen Gründen eine Teilnahme an der Einsatztätigkeit nicht mehr möglich ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 besteht die Möglichkeit einer Übernahme in die Alters- und Ehrenabteilung auf persönlichen Antrag. Über den Antrag entscheidet die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger.

§ 4 § 6