Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr

TVFF

§ 8 Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Der Ausschluss muss ausgesprochen werden, wenn ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr

rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, zu einer Maßregel der Besserung und Sicherung oder zu einer Nebenfolge nach § 45 des Strafgesetzbuches verurteilt wurde. Ausnahmsweise kann der Ausschluss unterbleiben, wenn der Angehörige trotz der der Verurteilung zugrunde liegenden Handlung als zum Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr würdig und geeignet erscheint,

sechs Monate lang unentschuldigt beim aktiven Dienst gefehlt hat.

(2) Ein Angehöriger kann bei besonderen Vergehen in Ausübung seines Dienstes oder wenn er aus einem anderen Grund nicht mehr würdig erscheint, den Dienst in der Freiwilligen Feuerwehr zu verrichten, ausgeschlossen werden.

Besondere Vergehen sind:

vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften,

Nichtbeachtung von Anordnungen,

Handlungen, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, wie Diebstahl oder Unterschlagungen,

üble Nachrede gegen Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr.

(3) Über den Ausschluss entscheidet die Wehrführung im Benehmen mit dem Aufgabenträger und der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister. In Städten mit Berufsfeuerwehr ist die gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Brandenburgischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes bestellte Person der Freiwilligen Feuerwehr zu hören. Der Ausschluss ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 7 § 9