Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Tätigkeitsverordnung Freiwillige Feuerwehr

TVFF

§ 7 Disziplinarmaßnahmen

(1) Erfüllt ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr die Aufgaben der ihm übertragenen Funktion innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr nicht, kann die Wehrführung im Benehmen mit dem Träger geeignete Disziplinarmaßnahmen ergreifen.

(2) Geeignete Disziplinarmaßnahmen sind insbesondere:

Abmahnung,

Verweis,

Rückstufung um einen Dienstgrad,

Enthebung von der Funktion (auch zeitweise),

Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 6 § 8