Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV 2010

§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis

(1) Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.

(2) Für die Überprüfung der Steuererklärung gilt § 36 Absatz 2 entsprechend.

§ 42 § 44