Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV 2010§ 43 Steuererklärung bei Abgabe über Kleinverkaufspreis
Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV 2010Die Steuererklärung nach § 28 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.