Gesetze / Terminvermittlungsinformationen-Gebührenverordnung
TermVInfGebV§ 9 Verjährung und Erstattung
Die §§ 18, 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.
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TermVInfGebVDie §§ 18, 19 und 21 des Bundesgebührengesetzes zur Verjährung und zur Erstattung sind entsprechend anzuwenden.