Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Textilkennzeichnungszuständigkeitsverordnung

TextilKennzZustV

§ 1 Zuständigkeit

Zuständige Marktüberwachungsbehörde im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Textilkennzeichnungsgesetzes vom 15. Februar 2016 (BGBl. I S. 198) ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit. Die Marktüberwachungsbehörde überwacht die Einhaltung des Textilkennzeichnungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.

Einzelnorm

§ 2