Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung
TfPV§ 14 Verschwiegenheit
Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.