Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung

TfPV

§ 14 Verschwiegenheit

Die Prüfer haben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Mit Einwilligung des Prüflings kann die Prüfungsorganisation das Ergebnis der Prüfung der Ausbildungsorganisation des Prüflings mitteilen.

§ 13 § 15