Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung

TfPV

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen

Der schriftliche und der mündliche Teil der Prüfung sind von den Prüfern mit jeweils einer Dezimalnote nach Anlage 2 zu bewerten. Die Prüfer müssen jeden Prüfungsteil einvernehmlich bewerten.

§ 14 § 16