Gesetze / Triebfahrzeugführerschein-Prüfungsverordnung

TfPV

§ 7 Anforderungen an die Prüfer

(1) Die Prüfer müssen die Anforderungen nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 und 7 bis 11 der Triebfahrzeugführerscheinverordnung erfüllen.

(2) Die Prüfer dürfen den Prüfling nicht zuvor ausgebildet haben.

§ 6 § 8