Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung – Ausbildungsorganisation
(1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt, um die Durchführung geeigneter Ausbildungsgänge zu gewährleisten.
(2) Anträge können gestellt werden für die Teilbereiche:
Im Hinblick auf den Teilbereich nach Satz 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde Personen und Stellen nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
(3) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller
(4) Die Anerkennung einer Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.
(5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.
(6) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal an. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.