Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz
TierHaltKennzG§ 21 Freiwillige Kennzeichnung
(1) Wenn ein Lebensmittelunternehmer Lebensmittel nach Anlage 1, die von einer in Anlage 2 genannten Tierart gewonnen wurden und
mit einer Kennzeichnung der Haltungsform der Tiere, von denen das Lebensmittel gewonnen wurde, nach § 7 Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 10 oder § 11 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 im Inland an den Endverbraucher abgeben will, bedarf er vorab einer Genehmigung der zuständigen Behörde. § 3 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Genehmigung muss vor der ersten Abgabe des Lebensmittels an Endverbraucher im Inland vorliegen.
(2) Für die Kennzeichnung gelten die §§ 4 bis 11 entsprechend.
(3) Der Lebensmittelunternehmer, der das Lebensmittel nach Absatz 1 Satz 1 an den Endverbraucher abgibt, hat im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten sicherzustellen, dass
(4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Nummer 4 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.