Gesetze / TierHaltKennzG · BGBl I 2023, Nr. 220

Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden

43 Normen · ausgefertigt 17.08.2023 · Änderungen

  1. Inhaltsübersicht
  2. Abschnitt 1 · Allgemeine Bestimmungen
  3. § 1 Anwendungsbereich
  4. § 2 Begriffsbestimmungen
  5. Abschnitt 2 · Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
  6. Unterabschnitt 1 · Vorgaben zur Kennzeichnung
  7. § 3 Verpflichtende Kennzeichnung inländischer Lebensmittel
  8. § 4 Haltungsformen
  9. § 5 Bezeichnung der Haltungsformen
  10. § 6 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung
  11. § 7 Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln
  12. § 8 Kennzeichnung in Farbe
  13. § 9 Kennzeichnung bei nicht vorverpackten Lebensmitteln
  14. § 10 Kennzeichnung im Fernabsatz
  15. § 11 Sonderfälle der Kennzeichnung
  16. Unterabschnitt 2 · Mitteilungspflichten und Registrierung inländischer Haltungseinrichtungen
  17. § 12 Mitteilung von Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
  18. § 13 Änderungsmitteilung für inländische Betriebe
  19. § 14 Festlegung einer unbefristet gültigen Kennnummer für Haltungseinrichtungen inländischer Betriebe
  20. § 15 (weggefallen)
  21. § 16 Register für inländische Betriebe und Haltungseinrichtungen
  22. § 17 Verarbeitung von Daten inländischer Betriebe
  23. § 18 Löschung von Daten inländischer Betriebe
  24. Unterabschnitt 3 · Aufzeichnungspflichten und Rückverfolgbarkeit inländischer Haltungseinrichtungen
  25. § 19 Aufzeichnungspflichten inländischer Betriebe
  26. § 20 Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit für inländische Lebensmittelunternehmer
  27. Abschnitt 3 · Freiwillige Kennzeichnung ausländischer Lebensmittel tierischen Ursprungs
  28. Unterabschnitt 1 · Vorgaben zur Kennzeichnung
  29. § 21 Freiwillige Kennzeichnung
  30. § 22 Antrag auf Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
  31. § 23 Erteilung und Verlängerung der Genehmigung zur Verwendung der Kennzeichnung
  32. § 24 Änderungsmitteilung der Genehmigungsinhaber und Aufhebung der Genehmigung
  33. Unterabschnitt 2 · Mitteilungs- und Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe; Registrierung
  34. § 25 Mitteilung von Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe
  35. § 26 Änderungsmitteilung für ausländische Betriebe
  36. § 27 Festlegung einer Kennnummer für ausländische Haltungseinrichtungen
  37. § 28 Verwendung einer Kennnummer ausländischer Haltungseinrichtungen
  38. § 29 Register ausländischer Betriebe und Haltungseinrichtungen
  39. § 30 Verarbeitung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
  40. § 31 Löschung von Daten von Genehmigungsinhabern und ausländischen Betrieben
  41. § 32 Aufzeichnungspflichten ausländischer Betriebe
  42. Abschnitt 4 · Überwachung
  43. § 33 Maßnahmen der zuständigen Behörde
  44. § 34 Durchführung der Überwachung
  45. § 35 Mitwirkungspflichten
  46. § 36 Übertragung von Aufgaben der zuständigen Behörde auf Personen des Privatrechts
  47. § 37 Gegenseitige Information
  48. Abschnitt 5 · Bußgeldvorschriften
  49. § 38 Bußgeldvorschriften
  50. § 39 Einziehung
  51. Abschnitt 6 · Schlussbestimmungen
  52. § 40 Übergangsregelungen
  53. § 41 Verweisungen auf Vorschriften des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union
  54. § 42 Evaluierung
  55. § 43 Inkrafttreten
  56. Anlage 1 Lebensmittel tierischen Ursprungs im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
  57. Anlage 2 Tierarten im Anwendungsbereich dieses Gesetzes
  58. Anlage 3 (zu § 3 Absatz 2) Maßgeblicher Haltungsabschnitt
  59. Anlage 4 (zu § 4 Absatz 2 Nummer1) Anforderungen an die Haltung von Tieren
  60. Anlage 5 (zu § 7 Absatz 2) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
  61. Anlage 6 (zu § 7 Absatz 3 Satz 3) Kennzeichnung in schwarzer Farbe bei vorverpackten Lebensmitteln tierischen Ursprungs von unterschiedlichen Tierarten
  62. Anlage 7 (zu § 8) Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in Farbe
  63. Anlage 8 (zu § 11) Sonderfälle der Kennzeichnung bei vorverpackten Lebensmitteln in schwarzer Farbe
  64. Anlage 9 (zu § 14 Absatz 5) Kennung für die Haltung bei inländischen Betrieben
  65. Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben
  66. Anlage 11 (zu § 41) Fundstellenverzeichnis der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union