Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

TierHaltKennzG

§ 39 Einziehung

Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 38 Absatz 1 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,

eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

§ 38 § 40