Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

TierHaltKennzG

§ 42 Evaluierung

Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat dem Deutschen Bundestag fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über die Wirksamkeit der nach diesem Gesetz getroffenen Maßnahmen zu berichten.

§ 41 § 43