Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

TierHaltKennzG

§ 6 Allgemeine Anforderungen an die Kennzeichnung

Die Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 ist leicht zugänglich, deutlich, gut sichtbar und gut lesbar in deutscher Sprache anzubringen. Sie darf nicht durch andere Angaben, Bildzeichen oder sonstiges eingefügtes Material verdeckt, undeutlich gemacht oder getrennt werden.

§ 5 § 7